(1) Die Kirche und mit ihr die Gemeinde vor Ort vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Dieser gemeinsamen Sendung aller Christinnen und Christen dient auch der Rat der Pfarreien und dieser erforscht daher gemeinsam mit der Leitung des Pastoralen Raumes und der Verwaltungsleitung sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die betreffenden Fragen und berät diese.
(2) Er beschließt im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Er sorgt für deren Durchführung und Steuerung, indem er dafür auch weitere Träger und Kooperationspartner einbezieht. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.
(3) Dies bedeutet auch die gesellschaftlichen Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und das spezielle Profil des eigenen Pastoralen Raumes wahrzunehmen, diese im Licht des Evangeliums zu deuten und angesichts der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zu handeln. Dazu initiiert der Rat der Pfarreien die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung und wirkt in Absprache mit den Kirchenvorständen auf die Zurverfügungstellung eines angemessenen finanziellen Betrags mit eigener Budgetverantwortung hin, sichert deren Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Rat der Pfarreien.
(4) Dieses Handeln orientiert sich am Auftrag des Rates des Pfarreien, dem entwickelten Pastoralkonzept bzw. der Pastoralvereinbarung, den Themen des Diözesanen Weges 2030+ sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen. Dazu arbeitet er mit lokalen und thematischen Gemeindeteams zusammen.
(5) Der Unterstützung und Vernetzung bestehender Initiativen, Gruppen, lokaler und thematischer Gemeindeteams kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeiten der Einzelnen in Verbindung mit der je eigenen Berufung zu fördern.
(6) Der Rat der Pfarreien trägt Sorge für
a) die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung, sichert deren Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Rat der Pfarreien,
b) die Entwicklung und Fortschreibung des Pastoralkonzeptes bzw. der Pastoralvereinbarung,
c) die aktive Suche des Kontakts zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen,
d) die Mitwirkung in kirchlichen Gremien über den Pastoralen Raum hinaus,
e) die Wahrnehmung der Interessen des Pastoralen Raumes im politischen Bereich,
f) die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb des Pastoralen Raumes,
g) die Einberufung eines jährlichen gemeinsamen Treffens aller Akteure im Pastoralen Raum zum gemeinsamen Informationsaustausch über pastorale Fragestellungen.
(7) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen im Pastoralen Raum sorgt er für
a) die Mitwirkung bei Wahlen zum Kirchenvorstand,
b) die Entsendung einer zum jeweiligen Kirchenvorstand wählbaren Person für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes,
c) die Hinwirkung auf eine jährliche gemeinsame Sitzung mit dem gemeinsamen Finanzausschuss,
d) die Hinwirkung auf die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes.