Wahlen zum Kirchenvorstand

Der Kirchenvorstand ist ein Instrument der Mitbestimmung und Selbstverwaltung durch die Gemeindeglieder und für die Vermögensverwaltung der Gemeinde zuständig. Auf diese Weise unterstützt er sie bei der Erfüllung ihrer seelsorglichen und caritativen Aufgaben.

In der Regel besteht das Gremium aus dem Pfarrer oder dem leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde und den von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern gewählten Frauen und Männern. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages zur Vermögensverwaltung besteht seine Aufgabe – neben der Aufstellung des Haushaltsplans und der Verabschiedung der Jahresrechnung – insbesondere in der aktiven Mitsorge und Mitarbeit für die Einrichtungen der Gemeinde (z. B. Kirche, Kindergarten, Pfarrheim oder Friedhof) sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Teilweise kommt auch die Mitarbeit in den Gremien des Pastoralverbundes hinzu, dem die Kirchengemeinde angehört. Von zunehmender Bedeutung für die Arbeit des Kirchenvorstands ist außerdem die Entlastung des Pfarrers von Verwaltungsaufgaben.

Wichtig: Zum 1. November 2024 trat für alle nordrhein-westfälischen (Erz-) Diözesen und damit auch für das Erzbistum Paderborn ein neues Kirchenvorstandsrecht in Kraft. Das bis dahin gültige Recht stammte aus dem Jahr 1924 und wurde den heutigen Anforderungen an das Gremium nicht mehr gerecht. Durch das neue „Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz“ (KVVG) verkürzt sich zum Beispiel die Amtszeit eines Kirchenvorstands von sechs auf vier Jahren. Außerdem ermöglicht es eine Online-Wahl, was bei der kommenden Wahl im November 2025 gleich Anwendung findet.

Kandidatur und Wahl

  • Wahlberechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Kirchengemeinde begründet hat. Anders als früher ist es aber kein Ausschlusskriterium für ein Engagement im Kirchenvorstand mehr, wenn der Wohnsitz außerhalb der Kirchengemeinde liegt, in der man sich engagieren möchte. Falls das bei Ihnen der Fall ist und Sie sich in einer anderen Pfarrei engagieren möchten, sprechen Sie uns bitte frühzeitig an! Der Nachweis zur Ausübung des passiven Wahlrechts in einer anderen Kirchengemeinde muss spätestens am 1. August 2025 vorliegen, jener zur Ausübung des aktiven Wahlrechts in einer anderen Kirchengemeinde bis zum 19. September 2025.
  • Wählbar ist grundsätzlich jede wahlberechtigte Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Nicht wählbar sind im Regelfall u. a. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde stehen oder dort zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst bestellt sind.
  • Der Wahlvorstand veröffentlicht am 1. August 2025 die Vorschlagsliste der Kandidatinnen und Kandidaten. Anschließend besteht die Möglichkeit der Ergänzung der Liste bis zum 15. August 2025. Am 19. September 2025 wird die endgültige Kandidierendenliste veröffentlicht.

Kirchenvorstände im Pastoralen Raum Soest

Kontakt
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